Obmann im Petitionsausschuss

Dem Petitionsausschuss des Landtags gehöre ich als Ausschussmitglied und Obmann der CDU-Fraktion an. Dieser besondere Ausschuss befasst sich mit Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die sich durch eine Landesbehörde oder Ämter benachteiligt fühlen. Es ist eine besondere und wichtige Aufgabe, mit der wir im Petitionsausschuss betraut sind. Sorgfältig und gewissenhaft widmen wir uns der Petitionsarbeit und haben die Möglichkeit, bei Ortsterminen ein authentisches Bild der Problematik zu erhalten. Als Obmann darf ich die Arbeit der CDU-Fraktion in diesem Ausschuss koordinieren.

Die herausgehobene Bedeutung des Petitionsausschusses zeigt sich auch in der verfassungsrechtlichen Verankerung. Im Grundgesetz ist das Petitionsrecht verbürgt und in der Landesverfassung Baden-Württemberg der Petitionsausschuss ausdrücklich geregelt.

 

Grundgesetz Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

 

Landesverfassung Artikel 35a

(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Verfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags können Bitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuss überwiesen werden.

(2) Die Befugnisse des Petitionsausschusses zur Überprüfung von Bitten und Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.

 

Mehr Informationen zum Petitionsrecht finden Sie unter nachfolgenden Links. Hier können Sie sich auch darüber informieren, wie Sie eine (Online-) Petition beim Landtag einreichen können.